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Erstattung von Mineralölsteuer

In der Luftfahrt bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten zur Erstattung oder Befreiung von der Energiesteuer (ehemals Mineralölsteuer) auf Luftfahrtbetriebsstoffe wie Kerosin. Dabei sind zahlreiche juristische Aspekte zu beachten. Unsere Experten im Bereich „Luftrecht“ navigieren Sie sicher durch diese Themen:

1. Steuerbefreiung für gewerbliche Luftfahrt

Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) dürfen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt verwendet werden, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt gilt die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen oder zur entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen.

2. Antragsverfahren

Unternehmen, die eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, müssen einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen. Dabei sind bestimmte Unterlagen vorzulegen, die den Nachweis über die versteuerte Bezugsmengen und deren Verwendung für steuerfreie Zwecke erbringen.

3. Nachweispflichten

Es ist erforderlich, detaillierte Aufzeichnungen über die Verwendung der Luftfahrtbetriebsstoffe zu führen. Dazu zählen unter anderem Angaben zu Flugdatum, Flugstrecke, verwendeter Kraftstoffmenge und Verwendungszweck. Diese Nachweise sind für die Beantragung der Steuerentlastung unerlässlich.

4. Einschränkungen bei der Vercharterung

Unternehmen, die Flugzeuge verchartern, ohne selbst Luftfahrt-Dienstleistungen zu erbringen, sind in der Regel nicht berechtigt, eine Steuerentlastung zu beantragen. In solchen Fällen gilt der Charterer als Verwender des Kraftstoffs und ist somit für die Beantragung der Steuerentlastung verantwortlich.

5. Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 8. Juli 2014, Az. VII R 9/13) hat entschieden, dass eine Steuerentlastung nicht in Betracht kommt, wenn das Unternehmen selbst keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt und nicht Verwender des Mineralöls ist. Verwender ist der Charterer, der während des Charterzeitraums die Sachherrschaft über das Flugzeug ausübt. 

Fazit: 

Für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung in der Luftfahrt ist es entscheidend, dass das Unternehmen selbst als Verwender des Luftfahrtbetriebsstoffs auftritt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine sorgfältige Dokumentation und Einhaltung der Nachweispflichten sind dabei unerlässlich.